Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen „RC 88 Neustadt a. d. Aisch und Umgebung“ (e. V.), kurz RC 88 Neustadt genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt a. d. Aisch und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landes-Sportverbandes e. V., des Bayer.
Radsportverbandes e. V. und des Bund Deutscher Radfahrer e. V. und erkennt deren Satzung an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung aller Zweige des Radsports und des Radfahrwesens.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht.
§ 5
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
a) Die Austrittserklärung ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß schriftlich erfolgen.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht über einen Zeitraum von zwei Jahren trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß.
§ 7
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Schatzmeister
Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Tätigkeit der Vorstände ist ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand ist zuständig für:
die Führung der laufenden Geschäfte, den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden, einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9
Der Vereinsausschuß besteht aus
a) dem Vereinsvorstand
b) den Beiräten.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitarbeit bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein weiteres Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Er tagt wenigstens einmal je Vierteljahr.
Dem Vereinsausschuß gehören als Beiräte an:
der sportliche Leiter,
der technische Leiter,
der Jugendwart,
der Jugendleiter.
Weitere Beiräte können berufen werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der Fränkischen Landeszeitung (Tagespresse) und auf unserer Hompage
„www. rc88.de“ durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Beiräte, setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest, wählt jährlich zwei Kassenprüfer und erteilt dem Vorstand
Entlastung. Sie beschließt insbesondere über Anträge in der Mitgliederversammlung, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Die Abstimmungen geschehen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden.
Hierzu muß der Vorstand zustimmen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
§ 13
Die Auflösung kann nur mit ¾ aller Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Das verbleibende Vereinsvermögen muß dem Satzungsinhalt entsprechend unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Im Zweifelsfall verfällt es zugunsten der Stadt Neustadt a. d. Aisch mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Gleiches gilt bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall eines bisherigen Zweckes.
Ort und Datum der Errichtung:
Die Gründungsmitglieder: